Altersteilzeitarbeit

Altersteilzeitarbeit
Altersteilzeitarbeit,
 
eine Sonderform der Teilzeitarbeit, durch die älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden soll. Begünstigt sind Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nach dem 14. 2. 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig nach dem SGB III beschäftigt sind. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben. Für die Altersteilzeitarbeit bestehen zwei Grundmodelle (§ 2 Absatz 2 Altersteilzeitgesetz vom 23. 7. 1996). Der Arbeitnehmer kann während der Altersteilzeitarbeit täglich, wöchentlich, monatlich verkürzt arbeiten oder er kann nach einer gewissen Zeitspanne, in der er voll gearbeitet hat, völlig mit der Arbeit aussetzen, bis er Altersruhegeld beanspruchen kann (Altersteilzeitarbeit im Blockmodell). Auch während der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell hat er Anspruch auf eine verstetigte Vergütung. Für den Inhalt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bestehen gegenüber dem normalen Teilzeitarbeitsverhältnis keine Besonderheiten. Der Arbeitgeber kann aber (teilweise) Erstattung der Altersteilzeitleistungen vom Arbeitsamt verlangen, wenn 1) er aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Bruttoarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % aufstockt, jedoch auf mindestens 70 % des um die gesetzlichen Abzüge verminderten bisherigen Entgelts und er für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, sodass mindestens 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts versichert sind, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze; sowie 2) der Arbeitgeber einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem frei gemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig beschäftigt oder einen Auszubildenden neu einstellt (wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt). Die Erstattung ist auf den Aufstockungsbetrag und den zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag begrenzt. Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet oder das 65. Lebensjahr vollendet hat, ferner, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente hat oder eine (geminderte oder ungeminderte) Altersrente bezieht (§ 5 Altersteilzeitgesetz). Die Ansprüche aus dem Altersteilzeitvertrag sind durch das so genannte Flexigesetz, das in §§ 7 ff. SGB IV Eingang gefunden hat, abgesichert worden. Arbeitet z. B. der Arbeitnehmer im Blockmodell für den Arbeitgeber voll weiter, um später ganz auszusetzen, so wird für Zeiten einer Freistellung von der Arbeit Entgelt fällig, das mit der vor oder nach dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben). Auch während der Freistellung besteht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Absatz 1 a SGB IV). Andererseits gewährt der Arbeitnehmer, der im Blockmodell weiter arbeitet, seinem Arbeitgeber praktisch ein Darlehen. Er muss daher gegen die Insolvenz des Arbeitgebers gesichert werden. Dies wird in begrenztem Umfang durch § 7 d SGB IV gewährleistet. Unabhängig von der Altersteilzeit können in der gesetzlichen Rentenversicherung Voll- oder Teilrente beantragt werden, jedoch sind gegebenenfalls Rentenabschläge in Kauf zu nehmen.

Universal-Lexikon. 2012.

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